Strategie und Recht

Bundesrechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen und damit die politische Verankerung des elektronischen Patientendossiers (EPD) sind wichtige Rahmenbedingungen für die Digitalisierung des Gesundheitswesens. Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) sorgt für einen stabilen und transparenten Rechtsrahmen für das EPD und klare Sicherheitsanforderungen. Die konkrete Ausführung des EPDG ist in drei nachfolgenden Verordnungen und zahlreichen Anhängen im Detail beschrieben.

Revision des Bundesgesetz über das EPD

Das elektronische Patientendossier (EPD) soll in der Gesundheitsversorgung eine zentrale Rolle spielen. Es stärkt die Qualität der medizinischen Behandlung, erhöht die Patientensicherheit und steigert die Effizienz des Gesundheitssystems.

Mit einer umfassenden Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPDG) will der Bundesrat das EPD weiterentwickeln, damit es sein volles Potenzial entfalten kann. Um der im Vernehmlassungsverfahren weithin geäusserten Forderung nachzukommen und die Nutzung des EPD zu erhöhen, soll die technische Infrastruktur des EPD neu zentralisiert vom Bund zur Verfügung gestellt werden. Der Bundesrat hat diesen Richtungsentscheid an seiner Sitzung vom 27. September 2024 gefällt. Diese Anpassung wird in die Botschaft zur EPDG-Revision aufgenommen.

Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) wird in zwei Schritten revidiert. Im Frühjahr 2024 hat das Parlament eine Übergangsfinanzierung zur Verbreitung und Förderung des EPD verabschiedet. Sie ist am 1. Oktober 2024 in Kraft getretten. Der Bund kann damit EPD-Anbieter finanziell unterstützen, bis die Massnahmen der umfassenden Revision beschlossen und umgesetzt sind.

Externer Link: Weitere Informationen und relevante Dokumente auf der Website des BAG

Externer Link: Verordnung über die Finanzhilfen für das EPD (EPDFV)

Externer Link: Finanzhilfen für die Stammgemeinschaften

Externer Link: Erläuterungen zur EPDFV und zur EPDV-EDI

Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (2017)

Der Bund engagiert sich aktiv an der Umsetzung der Strategie eHealth Schweiz, vor allem mit der Erarbeitung des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPDG). Im Parlament erhielt das Gesetz 2015 starken Rückhalt. Der Ständerat verabschiedete es ohne Gegenstimme, im 200-köpfigen Nationalrat sprachen sich fünf Personen dagegen aus. Das EPDG ist seit dem 15. April 2017 in Kraft.

Das EPDG beschreibt und definiert das elektronische Patientendossier (EPD) als Instrument für die Patientinnen und Patienten, um

  • die Qualität der medizinischen Behandlung zu stärken,
  • die Behandlungsprozesse zu verbessern,
  • die Patientensicherheit zu erhöhen,
  • die Effizienz des Gesundheitssystems zu steigern und
  • die Gesundheitskompetenz der Patientinnen und Patienten zu fördern.

Das EPDG regelt organisatorische, technische und sicherheitsrelevante Aspekte für:

  • die Eröffnung eines EPD,
  • die Zugriffsrechte der Gesundheitsfachpersonen,
  • den Zugriff auf die medizinischen Dokumente in medizinischen Notfallsituationen,
  • die Identifikation von Patientinnen und Patienten sowie Gesundheitsfachpersonen im EPD,
  • den Aufbau von sogenannten «Stammgemeinschaften» und «Gemeinschaften» und
  • die Finanzhilfe des Bundes.

Externer Link: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG)

Das Ausführungsrecht

Das Ausführungsrecht zum EPDG besteht aus zwei Bundesratsverordnungen und einer Departementsverordnung. Detailliert erläutert werden diese in ihren jeweiligen Anhängen.

Bundesratsverordnung über das elektronische Patientendossier

Die Verordnung über das elektronische Patientendossier (EPDV) deckt alle übrigen Regelungsgegenstände ab: Erstellung und Zugang zum elektronischen Patientendossier, Vergabe und Verwaltung der Patientenidentifikationsnummer, Zertifizierung von Gemeinschaften und Stammgemeinschaften, Anforderungen an Identifikationsmittel und Zertifizierung von deren Herausgebern, Vorgaben für die Akkreditierung und das Zertifizierungsverfahren sowie die Abfragedienste.

Externer Link: Verordnung über das elektronische Patientendossier (EPDV)

EDI-Verordnung über das elektronische Patientendossier (EPDV-EDI)

Die Verordnung des EDI über das elektronische Patientendossier (EPDV-EDI) regelt unter anderem Folgendes:

Anhang 1 erläutert den Aufbau der neuen Patientenidentifikationsnummer.

Anhang 2 Ziffer 3 regelt die Zertifizierungsvoraussetzungen für Gemeinschaften und Stammgemeinschaften mit sogenannten «Technischen und Organisatorischen Zertifizierungsvoraussetzungen (TOZ)».

Anhang 3 enthält eine Liste der Metadaten, die im Rahmen des elektronischen Patientendossiers zu verwenden sind, um einen interoperablen und sicheren Datenaustausch sicherzustellen.

Anhang 4 beschreibt die zu verwendenden Austauschformate, z. B. das elektronische Impfdossier oder den elektronischen Austausch von Medikationsinformationen.

Anhang 5 enthält die Vorgaben zu den Integrationsprofilen, die den gemeinschaftsübergreifenden Datenaustausch regeln. Es ist mittel- bis langfristig geplant, diese nationalen Anpassungen und die ergänzenden nationalen Integrationsprofile in den entsprechenden nationalen oder internationalen Organisationen (IHE Suisse oder IHE International) als offiziellen Standard verabschieden zu lassen.

Anhang 6 führt die Daten auf, die zertifizierte Gemeinschaften und Stammgemeinschaften dem BAG zur Verfügung stellen müssen, damit dieses die Evaluation nach Artikel 18 EPDG vornehmen kann.

Anhang 7 führt die Mindestanforderungen an das Personal auf, das Zertifizierungen durchführt.

Anhang 8 konkretisiert die technischen Anforderungen, die an ein Identifikationsmittel gestellt werden.

Anhang 9 legt die Metadaten fest, die im Dienst zur Abfrage der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen nach Artikel 41 EPDV für die Bezeichnung der Gesundheitseinrichtungen und der Gesundheitsfachpersonen zu verwenden sind.

Externer Link: EPDV-EDI

Externer Link: Anhänge EPDV-EDI (Registerkarte "Gesetzte“)

Bundesratsverordnung über die Finanzhilfen für das elektronische Patientendossier

Die Verordnung über die Finanzhilfen für das elektronische Patientendossier (EPDFV) galt von 2017-2020. Sie konkretisierte Artikel 20-23 des EPDG. Das BAG gewährt keine Finanzhilfen mehr für den Aufbau neuer (Stamm-)Gemeinschaften.